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BGB § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände

BGB § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände

[ Auszug: (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wen ... ]